Allgemeine Regelungen:

1. Geltungsbereich

Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Brose Bauelemente GmbH und ihren Vertragspartnern. Alle von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Regelungen müssen schriftlich niedergelegt werden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Vertragsabschluss / Kostenvoranschläge

Unsere Kostenvoranschläge stellen kein bindendes Angebot an den Kunden dar. Der bindende Auftrag erfolgt seitens des Kunden durch Auftragserteilung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. Die verbindliche Auftragsannahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Eingang  der vereinbarten Vorauszahlung.

4. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

5. Lieferung – und Lieferungszeit / zugehörige Werkleistungen

Leistungs-und Liefertermine, die nicht ausdrücklich schriftlich verbindlich vereinbart sind, sind unverbindliche Angaben. Verzögerte Lieferungen aus Verschulden unserer Lieferanten oder aus Gründen höherer Gewalt berechtigt uns die Lieferung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Die dem Auftraggeber durch Verzögerung entstehende Kosten oder Ausfälle können dem Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt werden. Die Unversehrtheit der Ware wird bei Anlieferung seitens der Spedition überprüft.  Fehler und Beschädigungen müssen durch den Auftraggeber unverzüglich bei Anlieferung der Ware gemeldet werden. Erfolgt keine Eingangsprüfung seitens des Auftraggebers gilt die Ware als anstandslos angenommen. Im Falle vereinbarter Werkleistungen(z.B. Einbau von Toren), insbesondere bei zeitlichem Abstand zwischen Anlieferung und Ausführung der Werkleistung, obliegt dem Auftraggeber die Sorgfaltspflicht zur sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung der gelieferten Gegenstände. Entstehende Schäden im Zeitraum zwischen Anlieferung und vereinbarter Werkleistung sind durch den Auftraggeber zu tragen.

6. Garantie

Für den Verkauf von Bauelementen  gelten die jeweiligen Gewährsleistungs-und Garantiebedingungen des Herstellers. Bei Toren können Garantieleistungen nur geltend gemacht werden wenn die jährlichen Wartungen durchgeführt und dokumentiert sind.

Besondere Regelungen für Bau-, Werk- und Reparaturleistungen

Gegenstand des Vertrages sind  alle Leistungen, wie Ein- oder Ausbau sowie Reparaturleistungen an Türen, Toren, Fenstern oder sonstigen Bauelementen, beinhalten

1. Termine und Fristen

Die durch die Firma Brose Bauelemente GmbH genannten  Termine und Fristen gelten, soweit nicht  anders schriftlich und ausdrücklich vereinbart, als unverbindlich.

2. Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber

Bei der Durchführung von Werk- oder Reparaturleistungen ist der Auftragnehmer zur Mitwirkungspflicht hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Zugänglichkeit zur Baustelle verpflichtet. Alle notwendigen baulichen Maßnahmen und Vorarbeiten, die zur Durchführung der vereinbarten Werkleistung notwendig sind, müssen durch den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Durchführung der Werkleistung ausgeführt sein. Der Auftraggeber trägt dabei die alleinige Verantwortung für die fach-und sachgerechte Ausführung. Hat der Auftraggeber Umstände zu vertreten, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung  behindern oder unmöglich machen schuldet er dem Auftragnehmer den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Der Auftragnehmer behält sich vor die entstehenden Mehrkosten durch notwendige Mehrarbeiten, z.B. Räumarbeiten oder Ausbau von Bautüren o.Ä. in Rechnung zu stellen, soweit diese nicht vorher ausdrücklich schriftlich erwähnt sind. Sieht die vereinbarte Werkleistung den Einbau von Türen oder Toren vor, gehören  Abdichtmaßnahmen unterhalb der Schwelle nicht zum Leistungsumfang. Sofern vom Auftraggeber gewünscht, müssen diese gesondert und schriftlich vereinbart werden.

3. Abnahme

Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Fertigstellung. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Ist der Auftraggeber bei Fertigstellung der Vertragsleistung nicht zugegen um die Abnahme durchzuführen gilt die erbrachte Leistung als abgenommen. Nachfolgend angezeigte  Mängel werden nicht anerkannt.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet  bei allen zu erbringenden Leistungen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Höhe der Haftung wird begrenzt auf Summe der vereinbarten Vertragsleistungen.

Wildberg, den 02.03.2020
Brose Bauelemente GmbH